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BVerwG, 18.11.1993 - 2 B 158.92 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens - Fristgerechter Antrag - Änderung der Rechtsprechung während des Antrags
Verfahrensgang
- OVG Berlin, 14.08.1992 - 7 K 12.92
- BVerwG, 08.09.1992 - 2 B 158.92
- OVG Berlin, 13.07.1993 - 4 B 51.92
- BVerwG, 18.11.1993 - 2 B 158.92
- BVerwG, 18.11.1993 - 2 B 158.93
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BVerfG, 12.12.1967 - 2 BvL 14/62
Verfassungsmäßigkeit der Versorgungsregelungen des G 131
Auszug aus BVerwG, 18.11.1993 - 2 B 158.92
Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wiederaufgreifen eines Verfahrens gemäß § 51 VwVfG in erster Linie deshalb verneint, weil der von der Klägerin angeführte Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 1967 (BVerfGE 22, 387) nicht nachträglich, sondern während des gegen den ursprünglichen Bescheid angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergangen sei (S. 8-9 der Urteilsausfertigung), und weil es hinsichtlich der geltend gemachten Änderung der allgemeinen Rechtsauffassung schon an einer hinreichenden Darlegung eines Wiederaufgreifensgrundes fehle (S. 9-10 der Urteilsausfertigung). - BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 18.11.1993 - 2 B 158.92
Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). - BVerwG, 09.03.1982 - 7 B 40.82
Feststellungen zur Rechtsstellung zweier Fachschulräte - Rüge einer mangelnden …
Auszug aus BVerwG, 18.11.1993 - 2 B 158.92
Bei einer derartigen mehrfachen Begründung des Berufungsurteils bedarf es in bezug auf jede der Begründungen - hier vor allem in bezug auf die in erster Linie das Urteil tragenden Begründungen - eines Zulassungsgrundes, um die Revision zuzulassen (vgl. Beschlüsse vom 6. September 1979 - BVerwG 8 B 35/37.79 - und vom 9. März 1982 BVerwG 7 B 40.82 - , jeweils m.w.N.).
- BVerwG, 01.07.1986 - 2 B 65.85
Nachholung der Anhörung - Betroffener - Widerspruchsverfahren - Verwaltungsakt - …
Auszug aus BVerwG, 18.11.1993 - 2 B 158.92
Die Zulassung der Revision wegen einer die Berufungsentscheidung nicht tragenden Rechtsfrage kommt nicht in Betracht (vgl. Beschluß vom 1. Juli 1986 - BVerwG 2 B 65.85 - <DVBl 1986, 1159>). - BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
Auszug aus BVerwG, 18.11.1993 - 2 B 158.92
Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). - BVerwG, 21.02.1964 - VI C 20.63
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 18.11.1993 - 2 B 158.92
Soweit die Beschwerde ferner (unter 1. der Beschwerdebegründung) Verletzungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes durch das Vorgehen des Beklagten beanstandet, wird damit keiner der in § 132 Abs. 2 Nrn. 1-3 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG abschließend aufgezählten Revisionszulassungsgründe, insbesondere kein Mangel des berufungsgerichlichen Verfahrens gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (vgl. Beschlüsse vom 21. Februar 1964 - BVerwG 6 C 20.63 - und vom 6. Oktober 1976 - BVerwG 2 B 71.75 - ) geltend gemacht. - BVerwG, 06.10.1976 - 2 B 71.75
Auszug aus BVerwG, 18.11.1993 - 2 B 158.92
Soweit die Beschwerde ferner (unter 1. der Beschwerdebegründung) Verletzungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes durch das Vorgehen des Beklagten beanstandet, wird damit keiner der in § 132 Abs. 2 Nrn. 1-3 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG abschließend aufgezählten Revisionszulassungsgründe, insbesondere kein Mangel des berufungsgerichlichen Verfahrens gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (vgl. Beschlüsse vom 21. Februar 1964 - BVerwG 6 C 20.63 - und vom 6. Oktober 1976 - BVerwG 2 B 71.75 - ) geltend gemacht.